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Die Teilzeitfalle

Constantin Graf von Faber-Castell • Mai 04, 2021

Wenn einem die eigene Arbeitszeit ein Bein stellt

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist einer der wichtigsten Versicherungen, das bestätigen immer wieder auch Verbraucherschutzverbände. Der Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Frage, wann wird eine Berufsunfähigkeitsrente denn bezahlt. Nahezu alle Tarife setzen dafür einen Wert von 50% an. Genau heißt es:


Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande ist, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.


Ein Beispiel:


Sie haben eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Also 8 Stunden täglich. Wenn Sie nun wegen irgendeiner Ursache in Teilzeit wechseln, dann kann das für Ihren Schutz gravierende Auswirkungen haben.


Wird bei Ihnen durch eine Krankheit oder Unfall eine dauerhafte Restleistungsfähigkeit von maximal 3 Stunden täglich festgestellt, dann gilt:


3 Stunden ist weniger als 50% von 8 Stunden, damit ist die Berufsunfähigkeit gegeben.


Nun sind Sie in Teilzeit mit 4 Stunden täglicher Arbeitszeit. Die gleiche Beeinträchtigung bedeutet nun eine ganz andere Rechnung.


3 Stunden ist mehr als 50% von 4 Stunden, damit erhalten Sie keine Leistung aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.


Die Lösung sollte eine Versicherung sein, die eine entsprechende Teilzeitklausel enthält. Darin ist festgelegt, dass für die Beurteilung nicht die aktuelle Arbeitszeit herangezogen wird, sondern die höchste, während des Arbeitsverhältnisses festgelegte Arbeitszeit. Darauf sollten Sie unbedingt achten um keine böse Überraschung zu erleben.


Der Versicherungsrechtsexperte Prof. Dr.Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin schreibt dazu:


„Eine Person, die sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Teilzeitklausel entscheidet, sollte sehr genau darüber aufgeklärt werden, dass dadurch eine erhebliche Deckungslücke entsteht, den die Leistungsgrenze des Versichereres (50%) wird durch die Teilzeit zu Lasten der Versicherten nach oben – oft auf 75 – 80% - verschoben.


Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte in Wahrheit erst dann eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erwarten können, wenn sie in Wirklichkeit bereits erwerbsunfähig sind.

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